Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 gültig seit 01.03.2026
Mit dem Sanierungsvereinfachungsgesetz wurden auch Änderungen in der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vorgenommen, mit diesen Änderungen ist die Bauanzeige weggefallen. Es gibt nur noch bewilligungspflichtige, meldepflichtige und bewilligungs- und meldefreie Bauvorhaben.
Welche Vorhaben bewilligungspflichtig sind, finden Sie im §14 der NÖ BO 2014, im § 15 sind die bewilligungspflichtigen Vorhaben nach dem vereinfachten Verfahren aufgeführt. Im § 16 der NÖ BO 2014 finden Sie die meldepflichtigen Vorhaben und im § 17 NÖ BO 2014 die bewilligungs- und meldefreien Vorhaben.
Infos unter: www.ris.bka.gv.at/noebauordnung und auf der Gemeinde Homepage „Bauen nach der NÖ Bauordnung 2014“
Bei Fragen zu der NÖ BO 2014 helfen wir gerne weiter. Bitte beachten Sie jedoch, dass solche Fragen meist nicht telefonisch beantwortet werden können. Je nach Vorhaben sind Flächen, Höhen und Ausführungen ausschlaggebend dafür, wie dieses Vorhaben zu behandeln ist. Die beste Beratung kann nur mit klaren Vorstellungen, einer Skizze/einem Plan und einem persönlichen Gespräch erfolgen. Hierfür stehen wir Ihnen auch außerhalb der Parteienverkehrszeiten nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
ACHTUNG: Für unsere Kellergasse "Oagossn" wird eine Schutzzone mit Teilbebauungsplan erarbeitet, zu diesem Zweck wurde ab 23.05.2024 eine Bausperre verordnet welche bis Mai 2027 gilt. Änderungsarbeiten in diesem Bereich sind der Baubehörde bekannt zu geben und nach der NÖ Bauordnung zu behandeln. Bestehende Änderungen, welche vor dem 23.05.2024 durchgeführt wurden und laut damaliger Bauordnung bewilligungs- und meldefrei waren, müssen nicht nachträglich bewilligt werden. Vorhaben, welche vor oder während der Bausperre bewilligt wurden und eine aufrechte Baubewilligung haben oder der Gemeinde mit einer Bauanzeige oder Meldung des Vorhabens bekanntgeben wurden, dürfen weiterhin durchgeführt werden.
HINWEIS: Die Übergangsbestimmung gem. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für einen Feststellungsbescheid ist weiterhin aufrecht und gilt nicht nur für das Bauland, sondern nun auch für Gebäude im Grünland unter bestimmten Voraussetzungen.