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Gemäß NÖ Kanalgesetz 1977 in der letztgültigen Fassung (in der Folge „NÖ KanalG“) muss für jede Liegenschaft, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen wird, eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet werden. Auch wenn die Dachwässer nicht direkt in den Kanaleingeleitet werden sondern in einem Sickerbecken mit Überlauf oder auf der Grünfläche im Garten versickert werden, wird die Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal vorgeschrieben. Damit die Liegenschaft als nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen gilt, ist ein Gutachten erforderlich, welches bestätigt dass genug Sickerfläche oder ein dementsprechender Sickertank gegeben ist, damit alle Dachwässer aufgefangen werden und es keinen Überlauf in den Regenwasserkanal gibt. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in § 3 NÖ KanalG geregelt und kann regelmäßig erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Vorlage der in § 13 NÖ KanalG geregelten Veränderungsanzeige berechnet werden.
Beispiel: Gebäude: 120 m² bebaute Fläche, Grundstücksgröße: 1000 m²
120/2*(1+0) = 60*(1+0) = 60 m² + 75 m² (15% der unverbauten Fläche jedoch max. von 500 m²) = 135 m² Berechnungsfläche
-> 135*4,00 =540,00 +10 % MWSt. = 594,00 €
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe; wobei bei zukünftigen Änderungen der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude – je nach Art der Änderung – eine Kanaleinmündungsergänzungsabgabe anfallen kann.
Ändern sich die der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen, so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und – wenn sich bei der Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt – eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Abgabenrechtliche Auswirkungen haben kann jede Veränderung der Berechnungsfläche, welche durch die Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und/oder Aufbauten, durch den Anschluss zusätzlicher Geschoße, durch eine Nutzungsänderung von Gebäuden aber auch durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden kann. Bei Änderungen von der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegenden Parametern, durch welche sich eine Änderung der Kanaleinmündungsabgabe ergeben kann, ist der /sind die Eigentümer der Liegenschaft binnen zwei Wochen ab Vollendung der Veränderung(en) als Abgabenpflichtige(r) zur Erstattung einer schriftlichen Veränderungsanzeige (§ 13 NÖ KanalG) verpflichtet.